Für die Anmietung eines Wohnmobils werden die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen / Allgemeinen Mietbedingungen, Inhalt des Vertrages zwischen dem Vermieter und dem Mieter
Der Abschluss eines Mietvertrages über das Fahrzeug erfolgt grundsätzlich schriftlich durch beiderseitige Unterschrift des Vertrages. Vertragsparteien sind der Vermieter und der Mieter (Mieter /Fahrer 1). Eine Übertragung oder Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf andere dritte Personen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich. Änderungen des Vertrags erfolgen schriftlich. Mündliche Absprachen oder Erklärungen ohne schriftliche Bestätigung entfalten keine rechtliche Wirkung.
Der Mietpreis ergibt sich grundsätzlich aus dem Mietvertrag. Soweit dort keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, setzt sich der Mietpreis zusammen aus:
2.1.1. Tagesmiete gemäß aktuell gültiger Preisliste des Vermieters. Abholung und Rückgabetag werden gemeinsam als ein Tag gezählt.
2.1.2. Servicepaket (Grundausstattung, Gasflaschen, Übergabe - Servicepauschale, lt. Preisliste) 140 EUR.
2.1.3. Mehrkilometeraufschlag von 0,35 € pro km. In der Tagesmiete sind 350 km / pro Tag enthalten.
Nach Vertragsabschluss ist eine Anzahlung in Höhe von 25% der Gesamtsumme in bar zu bezahlen. Die Restsumme ist spätestens 30 Tage vor Mietantritt ohne weitere Aufforderung fällig. Bei Nichteinhaltung kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten und die Stornokosten gemäß Ziffer 5 geltend machen. Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeuges und nach erfolgter Mietvertrags-Endabrechnung durch den Vermieter zurückerstattet. Liegt eine Beschädigung vor oder wird das Fahrzeug verspätet zurückgegeben, kann die volle Kaution einbehalten werden. Bei Vertragsabschluss zwischen 29-22 Tage sind 50% Anzahlung der Gesamtsumme zu leisten. Unter 21 Tage ist der volle Gesamtpreis als Anzahlung zu bezahlen.
Im Mietpreis sind die gesetzliche Haftpflicht sowie die Vollkaskoversicherung inbegriffen. Der Selbstbehalt/ Kaution beträgt 1000€ pro Schadensfall und ist bei Mietbeginn in Bar zu hinterlegen. Der Mieter haftet für Schäden, die im Rahmen der vom Vermieter abgeschlossenen Versicherungen abgedeckt sind. Das Fahrzeug ist vollkaskoversichert. Die Versicherung ist nur in Europa gültig.
Tritt der Mieter vor dem vereinbarten Mietbeginn vom Vertrag zurück, sind folgende Rücktrittskosten an den Vermieter zu leisten (in Prozent des Mietpreises):
bis 30 Tage vor Mietbeginn: 25 %
29 - 22 Tage vor Mietbeginn: 50 %
21 - 5 Tage vor Mietbeginn: 80 %
weniger als 5 Tage vor Mietbeginn: 95 % oder bei Nichtabnahme des Fahrzeugs: 100 %
Der Rücktritt ist schriftlich gegenüber dem Vermieter zu erklären. Als Rücktritt gilt auch die Nichtzahlung der Anzahlung bzw. der Restzahlung. Bei vorzeitiger Rückgabe des Wohnmobils ist der volle vereinbarte Mietpreis zu zahlen. Wenn durch verspätete Rückgabe des Fahrzeugs durch einen Vormieter, sowie durch Unfall oder sonstige unvorhersehbare Schaden am Fahrzeug, Diebstahl des Fahrzeugs oder höhere Gewalt, der Vermieter nicht mehr in der Lage ist, das Fahrzeug zum vereinbarten Termin zur Verfügung zu stellen, so ist jegliche Haftung durch den Vermieter ausgeschlossen. Kommt eine Vermietung aus diesen Gründen nicht zustande, werden sämtliche Anzahlungen des Mietpreises erstattet.
Die Übergabe und Rückgabe des Fahrzeugs erfolgt in Kumberg zum vereinbarten Zeitpunkt. Der Mieter ist verpflichtet, an der Fahrzeugeinweisung teilzunehmen. Die Fahrzeugübergabe erfolgt Samstag zwischen 12:00 Uhr und 15:00 Uhr; die Rückgabe Samstag bis spätestens 09:00 Uhr, sofern im Mietvertrag nichts anderes angegeben ist.
Der Rückgabezeitpunkt des Fahrzeugs ist bindend. Bei einer verspäteten Rückgabe des Fahrzeugs, die vom Mieter verschuldet wurde, berechnen wir pro angefangener Stunde 30,00€, höchstens jedoch die doppelte Tagesmiete pro Miettag. Auch haftet der Mieter für eventuelle Folgeschäden. Bei der Übergabe erkennt der Mieter den vertragsgemäßen Zustand des Fahrzeugs und der Ausrüstung laut Inventarliste mit seiner Unterschrift im Übergabeprotokoll an. Das Wohnmobil wird dem Mieter in technisch einwandfreiem Zustand übergeben. Optische Beeinträchtigungen (z. B. kleine Dellen / Kratzer / Parkrempler) werden protokolliert und vom Mieter akzeptiert, sofern die Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs dadurch nicht beeinträchtigt wird. Der Mieter verpflichtet sich das Wohnmobil vollgetankt und gereinigt (gem. Ziffer 11) zum vereinbarten Termin zurückzugeben.
Das Fahrzeug darf nur von den im Mietvertrag genannten Fahrer gefahren werden. Diese müssen zum Zeitpunkt des Führens des Fahrzeugs über eine gültige Fahrerlaubnis verfügen. Sie dürfen nicht unter Einfluss von Drogen, Alkohol oder Medikamenten, die die Fahrtüchtigkeit einschränken, stehen. Die Fahrer müssen mindestens 23 Jahre alt sein und bei Mietbeginn seit mindestens drei Jahren über einen gültigen Führerschein der Klasse B verfügen. Das Rauchen ist im Wohnmobil strengstens verboten. Die Benutzung des Fahrzeugs ist ausschließlich in Europa gestattet. Weiterhin ist die Verwendung des Fahrzeugs für folgende Zwecke ausdrücklich ausgeschlossen: Weitervermietung und -verleihung, Teilnahme an Festivals, Beförderung von mehr Personen als zugelassen, Fahrzeugtests, Beförderung von explosiven, leichtentzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonstigen gefährlichen Stoffen, Fahrten in Krisengebieten.
Der Mieter trägt während der Mietdauer auf eigene Kosten sorge dafür, dass verbrauchte Kraftstoffe, Motoröle und andere Hilfs- und Betriebsstoffe stets rechtzeitig aufgefüllt werden. Während der Mietdauer unbedingt notwendig gewordene Reparaturen, das sind solche ohne die eine problemlose weiterfahrt nicht möglich wäre, muss die Zustimmung des Vermieters eingeholt werden. Bei Vorlage der entsprechenden gültigen Belege werden die angefallenen Kosten wenn diese im Grunde nachvollziehbar sind vom Vermieter nach der Rückgabe an den Mieter zurückerstattet.
Der Mieter ist verpflichtet das Wohnmobil so zu behandeln, wie es ein auf Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde. Er ist ebenfalls verpflichtet, seine Mitreisenden in die Fürsorgepflichten einzuweisen. Der Mieter hat aufgrund des ungewohnten Fahrzeugs besonders auf folgendes zu achten:
9.2.1. Höhenbeschränkungen bei Durchfahrten
9.2.2. Ladungssicherung
9.2.3. Gewichtsbegrenzung (zulässiges Gesamtgewicht von 3,5t nicht überschreiten!)
9.2.4. Die Gasheizung darf während der Fahrt nicht betrieben werden
9.2.5. Die Dachluken müssen während der Fahrt geschlossen sein, Sicherung gegen Beschädigung aufgrund extremer Wetterbedingungen (z. B. Hagel, Sturm, Überschwemmung, starker Schneefall). Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug (z. B. für Ölstand/Öldruck, Wasser, Temperatur, Bremsen) ein Problem, so ist der Mieter verpflichtet, sich entsprechend den in der Betriebsanleitung des Fahrzeugherstellers vorgegebenen Hinweisen zu verhalten. Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen oder optischen (bspw. Aufkleber) Veränderungen vornehmen. Der Mieter trägt Sorge für alle überlassenen Gegenstände (insbesondere Fahrzeugpapiere und Schlüssel). Bei Verlust ist er verpflichtet, die Kosten der Ersatzbeschaffung zu tragen sowie den damit verbundenen Zeit- und sonstigen Aufwand des Vermieters zu entschädigen. Die Fahrzeugpapiere dürfen beim Verlassen des Fahrzeugs nicht im Fahrzeug aufbewahrt werden. Der Mieter haftet für alle Vermögensschäden des Vermieters, die durch schuldhafte Verletzung der Fürsorgepflichten entstehen, in gesetzlichem Umfang. Der Mieter hat im Rahmen seiner gegenüber dem Vermieter bestehenden Fürsorge- und Sorgfaltspflichten für das gemietete Fahrzeug auch das Verschulden von seinen Beifahrern und Mitreisenden zu vertreten. Beifahrer und Mitreisender ist jeder, der sich mit Wissen und im Einverständnis mit dem Mieter im oder am Fahrzeug befindet.
Der Mieter haftet uneingeschränkt bei Fahrerflucht sowie Schäden, die durch Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Nichteinhaltung der Nutzungsverbote herbeigeführt werden. Alle Kosten und Nachteile, die aus der Nichteinhaltung von Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen entstehen können, gehen zu Lasten des Mieters. Dieser ist für die Einhaltung verantwortlich. Sollten Teile des Fahrzeugs beschädigt werden, ist sofort der Vermieter zu verständigen. Wird das Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt, so ist immer die zuständige Polizei einzuschalten und unverzüglich der Vermieter zu verständigen. Ein ausführlicher schriftlicher Bericht mit allen Angaben über das Unfallgeschehen, eventuelle Fotos der Schäden bzw. Unfallstelle, beteiligte Personen sowie Zeugen muss erstellt werden. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Bei diversen Verkehrsstrafen des Mieters die der Vermieter im nachhinein bekommt, werden diese dem Mieter nachgesendet und sind von ihm zu bezahlen!
Das Fahrzeug wird innen und außen gereinigt übergeben und auch innen und außen gereinigt zurückübernommen. Die Müllentsorgung erfolgt durch den Mieter. Der Abwasser - Toilettentank ist zu entleeren und mit der entsprechenden Chemie zu reinigen. Andernfalls werden für die Abwasser- und Toilettentankreinigung 120€ verrechnet. Die Übergabe - Servicepauschale beträgt 140€. Wenn das Fahrzeug nicht gereinigt zurückgegeben wird werden Gebühren für den erhöhten Reinigungsaufwand von 150€ berechnet. Dies wird dann von der Kaution abgezogen. Bei Mitführen eines Haustieres sind zzgl. Kosten von 50€ zu zahlen. Das Rauchen ist im Wohnmobil strengstens untersagt. Das Fahrzeug wird bei Abholung vollgetankt an den Mieter übergeben. Bei Rückgabe muss es ebenfalls vollgetankt an den Vermieter zurückzugeben werden. Wird das Fahrzeug nicht vollgetankt zurückgegeben, zahlt der Mieter die Kraftstoffkosten zzgl. einer Tank - Gebühr von 25 EUR an den Vermieter.
Bei Fahrten mit dem Navigationsgerät hat sich der Fahrer über die Strecke genauestens zu informieren. Der Vermieter übernimmt keine Haftung.
Nach Beendigung der Mietzeit ist der Vermieter nicht verpflichtet, Gegenstände, die der Mieter im Fahrzeug zurückgelassen hat, für diesen länger als eine Woche aufzubewahren. Auf Wunsch können Gegenstände des Mieters auf Kosten des Mieters an diesen versandt werden.
Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter seine Daten zum Zwecke der Geschäftsführung speichert. Eine Weitergabe an Dritte (z. B. Polizei) ist gestattet, wenn das Fahrzeug nicht nach Ablauf der Mietdauer zurückgegeben wird, wenn dies für polizeiliche Ermittlungen notwendig ist und wenn Forderungen im Mahnverfahren gegenüber dem Mieter geltend gemacht werden müssen.